Satzung des ASV Herpersdorf 1948 e.V.


 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Vereinsfarben

 

Der Verein führt den Namen " ASV Herpersdorf 1948 e. V. ". Er hat seinen Sitz in

90542 Eckental - Herpersdorf, Försterstraße 1 und ist im Vereinsregister (Nr. 20464) am Amtsgericht Fürth eingetragen. Die Vereinsfarben sind schwarz und weiß.

 

 

§ 2 Verband

 

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.

                              

          

§ 3 Zweck und Aufgaben

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne  des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

 

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

 

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird verwirklicht durch:

 

- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

 

- Instandhaltung der vereinseigenen Sportstätten sowie der Turn- und Sportgeräte

 

- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

 

- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß geschulten Übungsleitern

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

 1. Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag hierfür ist bei der Vorstandschaft schriftlich einzureichen.

 

Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

 

Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

 2. Arten der Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

 

- aktiven Mitgliedern

- passiven Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern

- Fördermitglieder

 

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.

 

Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden, auf Vorschlag eines Vereinsmitgliedes, per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

 

3. Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

 

Der der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist möglich.

 

Die Austrittserklärung hat nur dann Rechtswirksamkeit, wenn die o.g. Kündigungsfrist eingehalten wird. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein unverzüglich herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

4. Ausschluss aus dem Verein

 

Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit.

Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, durch Beschluss des Vereinsausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Ab diesem Zeitpunkt gilt eine Frist von 3 Wochen, in welcher sich die betreffende Person schriftlich dazu äußern kann. Ist dem Vereinsausschuss nach Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme zugegangen, gilt der Ausschluss als rechtswirksam.

  

 

§ 5 Organe des Vereins

 

a) Die Vorstandschaft

 

b) Der Vereinsausschuss

 

c) Die Mitgliederversammlung

 

 

§ 6 Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft besteht aus dem

 

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

3. Vorsitzenden

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich allein durch mindestens einen Vorsitzenden vertreten. Die Vorsitzenden sind in allen Belangen gleichberechtigt. ( Vorstand im Sinne des § 26 BGB )

 

 

Das Vertretungsrecht ist wie folgt beschränkt: Die Vorstandschaft führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Geschäfte mit einem Betrag von über 2.500.- Euro bedürfen der Genehmigung des Vereinsausschusses.

 

 

Bei einem Betrag ab 5.000.- Euro und der Aufnahme von Belastungen bedürfen diese der Genehmigungen der Mitgliederversammlung.

 

Die Vorstandschaft wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt.

Mehrere Vorstandsämter können nicht auf eine Person vereinigt werden.

 

Die Vorstandschaft ist ermächtigt durch Beschluss der Mitgliederversammlung folgende Ordnungen zu erlassen:

 

a)      Beitragsordnung

b)      Finanzordnung

c)      Geschäftsordnung

d)      Besondere Regelungen

 

Die Ordnung zu „Besondere Regelungen“ liegt im Ermessen der Vereinsverwaltung. Bei Änderungen dieser Ordnung bedarf es nicht der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

 

Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch einzusetzen.

 

Tritt die gesamte Vorstandschaft zurück, ist die Vereinsverwaltung befugt, ein Vereinsmitglied kommissarisch als Notvorstand einzusetzen.

 

Die Vorstandschaft richtet sich nach der Finanz- und Geschäftsordnung.

 

Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

 

 

§ 7 Vereinsausschuss

 

der Vereinsausschuss besteht aus:

 

- den Vorstandsmitgliedern,

- den Leitern der einzelnen Fachabteilungen Herren- und Damenfußball,

- der überfachlichen Jugendleitung

- 4 Beiräten

- und dem Schriftführer.

 

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch die Vorstandschaft. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 und nach § 6 dieser Satzung zu.

  

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weiterführende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt dieser die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

 

Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden.

Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.

 

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu Unterzeichen.

  

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der volljährigen Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks bei der Vorstandschaft beantragt wird.

 

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch die Vorstandschaft. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

Die Einberufung erfolgt ortsüblich durch Aushang im vereinseigenen Schaukasten.

Die Veröffentlichung kann auch in der örtlichen Presse erfolgen.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt über Ordnungen, die Entlastung und Wahl , der Vorstandschaft, über Satzungsänderungen, sowie alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

 

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

 

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder.

  

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

 

 

§ 9 Abteilungen, Abteilungsleiter

 

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Soweit erforderlich können die Abteilungsversammlungen Ordnungen aufstellen, die mit der Satzung übereinstimmen müssen und der Genehmigung der Vorstandschaft bedürfen.

  

Die Wahl der Abteilungsleiter, ihrer Stellvertreter und ihrer Mitarbeiter erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung. Die Abteilungsleiter und ihre Stellvertreter müssen von der Vorstandschaft bestätigt werden. Eine Ablehnung der Betätigung ist schriftlich zu begründen und macht eine Ersatzwahl durch die Abteilungsversammlung notwendig. Im Falle einer abermaligen Ablehnung entscheidet der Vereinsausschuss.

 

Die Wahl der Mitglieder der Abteilungsleitung erfolgt auf zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

 

Alles bei den Abteilungen vorhandene Vermögen ist Eigentum des Vereins; es ist von der Abteilungsleitung im Sinne des Vereins zu verwenden und bei eventueller Auflösung der Abteilung den Verein zurückzugeben.

 

Für Abteilungen, die keine eigene Abteilungsversammlung abhalten, werden die Abteilungsleiter bzw. Beiräte von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, bei allen Veranstaltungen der Abteilungen anwesend zu sein.

 

 

§ 10 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 01.01. bis 31.12.

 

 

§ 11 Beiträge

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Vorstandschaft durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls die Vorstandschaft durch Beschluss.

Detaillierte Angaben werden in der Beitragsordnung geregelt.

  

 

§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder haben das Recht auf Ausbildung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.

 

2. Die Mitglieder sind dazu angehalten, die Vereinsarbeit zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele nach Kräften zu unterstützen und dazu auch Ihre persönliche Mitarbeit entsprechend einzubringen.

 

3. Die Vereinsmitglieder unterliegen der Disziplinargewalt des Vereins. Bei Verstößen gegen die Satzung, gegen die Beitragspflicht, gegen Vereinsbeschlüsse, gegen sportliche Richtlinien, sowie gegen die Interessen des Vereins, kann die Vorstandschaft nach Anhörung des Beschuldigten folgendes aussprechen:

 

a) Verwarnungen,

b) Vereinsinterne Sperren auf die Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr,

c) Ausschluss aus dem Verein.

 

4. Die Mitglieder haben sich in dem vereinseigenen Schaukasten über allgemeine Bekanntmachungen zu informieren.

 

5. Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Vereins- und Organträger werden ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen einer angemessener Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltlage (Haushaltplan) des Vereins.

 

  

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der volljährigen Mitglieder anwesend sein.

 

Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen volljährigen Mitglieder erforderlich. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vierzehn Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

 

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eckental, mit der Maßgabe es wiederum und unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Sollte die Gemeinde Eckental durch höhere Gewalt, ( z. B. Gebietsreform ) juristisch dazu nicht mehr in der Lage sein die geforderte Verwendung des Vereinsvermögens abzuwickeln, so soll der Rechtsnachfolger dazu verpflichtet werden.

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungs- Änderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

 

§ 14 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen unberührt. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestgehend entspricht.

 

 

§ 15 Gültigkeit dieser Satzung

 

Diese Satzung wurde durch Mitgliederbeschluss am 09.02.2018 beschlossen.

 

Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

Die Satzung vom 26.04.2013 ist in Ergänzung vom 09.02.2018 gegenstandslos.


Download
Satzung
Satzung ASV Herpersdorf Stand_09_02.2018
Adobe Acrobat Dokument 97.7 KB